General- und Vorsorgevollmacht
Sorgen Sie mittels einer General- und Vorsorgevollmacht sowie einer Betreuungs- und Patientenverfügung für den Fall vor, dass Sie wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Mit Hilfe einer General- und Vorsorgevollmacht, die einer von Ihnen gewählten Vertrauensperson erteilt wird, können Sie die Bestellung eines vom Gericht ausgesuchten Betreuers vielfach verhindern. Eine Einsetzung eines Betreuers ist nämlich dann nicht erforderlich, wenn und soweit die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können.
Entscheiden Sie deshalb selbst, wer für Sie handeln soll, wenn Sie es nicht mehr selbst können, und erteilen Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vollmacht. Die Vollmacht kann sich sowohl auf Vermögensangelegenheiten als auch auf die Personensorge erstrecken. Gern besprechen wir mit Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten. Zudem erläutern wir Ihnen, wo Sie die Vollmacht registrieren lassen können.
Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert oder (z.B. aufgrund eigener schwerer Erkrankung Ihrer Vertrauensperson) nicht mehr wahrgenommen werden kann, sollte eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombiniert werden. Die Betreuungsverfügung kann Wünsche zur Auswahl der Person des Betreuers und zur Durchführung der Betreuung enthalten.
Patientenverfügung
Im Rahmen einer Patientenverfügung können Sie rechtlich verbindlich Ihren Willen hinsichtlich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung anordnen für den Fall, dass Sie ihn selbst nicht mehr äußern können.
Wenn Sie sich zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung notariell beraten lassen möchten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Weiterführende Informationen
Neben unserer Themenseite VORSORGE finden Sie zu dem Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung u.a. auf den folgenden externen Seiten der Bundesnotarkammer, des Rates der Notariate der Europäischen Union (C.N.U.E.) sowie des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: