Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht.
Notarkosten. Betreuungsverfügung.

Inhalt

Notarielle Vorsorgemaßnahmen:
Hinweise und Notarkosten

General-, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Warum ist es sinnvoll, Vorsorge durch Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung treffen?

Krankheit und Unfall können zur Folge haben, dass Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Eine Vorsorgevollmacht versetzt Ihre Vertrauensperson in die Lage, sofort für Sie zu handeln.

Eine notarielle Vorsorgevollmacht bietet:

  • Rechtliche Sicherheit
  • Klarheit und Verbindlichkeit
  • Langfristige Wirksamkeit
  • Vermeidung von Betreuungsverfahren
  • Individuelle Beratung und Gestaltungsmöglichkeiten
  • Formwirksamkeit

Notarielle Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sowie Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. So ist gewährleistet, dass Ihre Vertrauensperson sofort bzw. ohne unnötige Verzögerung handlungsfähige ist.

Selbstverständlich kommen wir innerhalb unseres Amtsbereiches (insb. Landeshauptstadt Hannover) auch zu Ihnen nach Hause oder ins Krankenhaus, wenn es für Sie nicht mehr möglich ist, in unserem Büro vorbeizukommen.

A. Generalvollmacht

Bleiben Sie handlungsfähig mit einer Generalvollmacht!

Vorsorgefall

Wenn passiert, was nicht passieren sollte.

Als Maßnahme zur Vorsorge kommt zunächst eine Generalvollmacht in Betracht. Durch eine solche Generalvollmacht wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte im Notfall sofort handlungsfähig ist, selbst wenn Sie aufgrund plötzlich eintretender Umstände keine Anweisungen mehr erteilen können.

Die Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten gegenüber Dritten in Ihrem Namen aufzutreten.

Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, über Ihr Vermögen zu verfügen und z. B. Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen vorzunehmen. Der Bevollmächtigte wird zudem in die Lage versetzt, in Ihrem Namen erforderlich werdende Verträge, z. B. mit einer Pflegeeinrichtung einzugehen und – umgekehrt – nicht mehr benötigte Verträge (z. B. Mobilfunkverträge, Zeitschriftenabonnements) zu kündigen, sodass die laufenden Kosten reduziert werden.

Der Notar wird mit Ihnen erörtern, ob eine Einschränkung oder Erweiterung des Umfanges der Generalvollmacht in Ihrem Fall sinnvoll ist. Dies betrifft zum Beispiel die Fragen, ob der Bevollmächtigte bestimmte Arten von Geschäften (z. B. Grundstücksgeschäfte) nicht oder nicht allein vornehmen darf oder ob dem Bevollmächtigten gestattet werden soll, Geschäfte auch mit sich selbst vorzunehmen (§ 181 BGB).

Unternehmensbezogene Vollmacht

Das Thema Vorsorge ist ohne Zweifel für jeden wichtig. Bei der Personengruppe der Unternehmer, insbesondere der Einzelunternehmer (ob Gewerbetreibender oder Freiberufler) oder (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist Vorsorge jedoch „Pflicht“. Fällt der Unternehmer auch nur kurzfristig aus, ist das Unternehmen handlungsunfähig. Die Konsequenzen treffen nicht nur den Unternehmer selbst, sondern auch seine Angestellten. Jedem Unternehmer kann deshalb nur dringend angeraten werden, eine auch auf die gesellschaftsrechtliche Ausgangslage abgestimmte General- oder Handlungsvollmacht zu erteilen

B. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen nicht nur bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers, sondern auch aus dem persönlichen Bereich.

Was kann durch eine Vorsorgevollmacht geregelt werden?

Hilfe im Alter und VorsorgefallGegenstand der Vorsorgevollmacht können etwa sein:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, für den Notfall ein Entscheidungsrecht in dem Umfang, wie er Ihnen als Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde.

Eine solche Vorsorgevollmacht ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Vertrauensperson, die für Sie Ihre Angelegenheiten wahrnehmen soll, nicht mit Ihnen als Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist die Vorsorgevollmacht sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im Übrigen erleichtert die Vorsorgevollmacht Ihrem Bevollmächtigten generell den Umgang mit den Sie behandelnden Ärzten und Pflegekräften.

Ebenso wie die (auf die Vermögenssorge ausgerichtete) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig – was insbesondere in einem Notfall sehr wichtig sein kann. Es ist nicht erst eine gerichtliche Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung herbeizuführen.

Jede Vorsorgevollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sie nicht „übersehen“ wird.

C. Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.

Das Gericht bzw. der Betreuer ist im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Betreuungsverfügungen sollten ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

D. Patientenverfügung

PatientenverfügungMit einer Patientenverfügung können Sie Ihre Wünsche und Erwartungen zur medizinischen Behandlung für den Fall dokumentieren, in dem  Sie etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit sich nicht selbst äußern können.

Da die Wünsche und Erwartungen nur schwerlich für jeden konkreten Einzelfall niedergelegt werden können, sodass Sie dem Arzt in der jeweils konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass Sie die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzen. Ihre Vertrauensperson ist dann in der Lage, Ihren in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten für Sie durchzusetzen. Haben Sie keinen Vorsorgebevollmächtigten bestimmt, entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Die Patientenverfügung muss mindestens schriftlich abgefasst sein. Die über die bloße Schriftform hinausgehende notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation Ihrer Geschäftsfähigkeit.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügungen können und sollten zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

E. Formfrage: schriftlich, beglaubigt oder beurkundet?

Besser beurkundet

Notarielle Generalvollmacht Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Wenn aufgrund der Vollmacht jedoch jedoch auch solche Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber vorgenommen werden sollen, die eine notarielle Form zwingend voraussetzen (insb. Grundstücksgeschäfte), muss auch die Vollmacht in notarieller Form erteilt werden. Eine notarielle Form, insbesondere aber eine Beurkundung, ist jedoch auch in allen anderen Fällen sinnvoll.

Damit der Bevollmächtigte seine Vollmacht nachweisen kann (vgl. auch § 174 BGB), sollte die Vollmacht zumindest schriftlich erteilt werden. In einigen Fällen verlangt die gesetzliche Regelung ausdrücklich eine schriftliche Vollmacht, etwa für die Entscheidung über Operationen, die lebensgefährlich sind oder besonders schwere Folgen haben können. Bei Grundstücksgeschäften und vielen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen führt dagegen kein Weg an einer notariellen Vollmacht vorbei, da spätestens das Grundbuchamt die Vorlage einer jedenfalls öffentlich beglaubigten Vollmacht als Nachweis verlangen wird (§ 29 GBO).

Soll die Vollmacht auch im Ausland Verwendung finden, kann die Vollmacht zweisprachig (deutsch/englisch) ausgearbeitet und beurkundet werden.

Die notarielle Vorsorgevollmacht bietet im Vergleich zu privatschriftlichen Vollmachten große Vorteile und vor allem Rechtssicherheit:

  • Bei der Beurkundung prüfen wir als Notare Ihre Identität.
  • In der Urkunde stellen wir Ihre Geschäftsfähigkeit fest. Dadurch werden spätere Zweifel bei Banken oder Ärzten vermieden.
  • Da das Original der notariellen Vorsorgevollmacht bei uns im Notariat verwahrt wird, ist es nicht schlimm, wenn der Bevollmächtigte sein Exemplar der Vollmacht einmal verliert. Wir können jederzeit neue Ausfertigungen der Vollmacht erstellen.
  • Vor allem aber beraten wir Sie umfassend bei der Abfassung der Vorsorgevollmacht.

F. Notarkosten : Was kostet eine Vorsorgevollmacht ?

Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Gegenstandswert. Die Kosten der Vorsorgevollmacht hängen damit von der Höhe Ihres Vermögens ab.

Beispielsweise*: Verfügen Sie über ein Vermögen von 100.000 € kostet eine beurkundete Vorsorgevollmacht ca. 165 €. Bei einem Vermögen von 250.000 € wird eine Gebühr von ca. 300 € fällig. Die notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung kostet ca. 60 €, da hierfür regelmäßig ein Auffangwert als Gegenstandswert (5.000 €) vorgesehen wird. Zu den genannten Notargebühren kommen noch Post- und Schreibauslagen sowie die MwSt. hinzu. Soweit eine Registrierung im Zentralen Vorsorgesregister vorgenommen wird, entstehen weitere geringe Auslagen. 

* Die Notar- und Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz und sind für den Notar zwingend. Er darf weder mehr noch weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Soweit hier eine vereinfachte Kostenaufstellung bereitgestellt wird, dient dies allein der ersten Information, über die zu erwartende Höhe der Kosten. Die tatsächliche Höhe ist immer vom Einzelfall abhängig.