STOBBE | Notare in Hannover

Testament. Erbvertrag.
Notarkosten. Hinterlegung.

Notarielle Testamentsgestaltung:
Hinweise und Notarkosten

Testament, Erbvertrag, Pflichtteil

Regeln Sie Ihren Nachlass

Mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag können Sie sicherstellen, dass Ihr Nachlass nach Ihren Vorstellungen geregelt wird und Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Hier sind vier gute Gründe, warum eine notarielle Beurkundung vorteilhaft ist:

  1. Feststellung der Geschäfts- und Testierfähigkeit

    Notare sind verpflichtet, die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen und dies in der Urkunde zu vermerken. So wird gewährleistet, dass der letzte Wille rechtsgültig ist.

  2. Amtliche Registrierung und sichere Verwahrung

    Ein notarielles Testament wird im Zentralen Testamentsregister registriert und in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht überführt. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird, was den Ablauf vereinfacht und sicher macht.

  3. Größerer Gestaltungsspielraum

    Ein notarieller Erbvertrag bietet mehr Flexibilität als ein gemeinschaftliches Testament. Er kann nicht nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden, sondern ermöglicht auch die Einbindung weiterer Personen, wie etwa Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Kinder. Zudem können im notariellen Erbvertrag erbrechtliche Verfügungen mit anderen Vereinbarungen kombiniert werden, z. B. mit einem Ehevertrag oder Regelungen zur Pflege des Erblassers.

  4. Ersparnis von Folgekosten

    Obwohl ein handschriftliches Testament zunächst günstiger erscheint, können dadurch höhere Kosten für die Erben entstehen. Ohne notarielle Beurkundung ist oft ein gebührenpflichtiger Erbschein erforderlich, um z. B. das Grundbuch zu berichtigen oder als Nachweis gegenüber Banken zu dienen. Ein notarielles Testament macht diese zusätzliche Bürokratie in der Regel überflüssig, da es mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts bereits ausreichende Legitimation bietet.

Nutzen Sie die Vorteile eines notariellen Testaments oder Erbvertrags, um Ihren Nachlass rechtssicher und nach Ihren Wünschen zu regeln. Unsere Notare stehen Ihnen bei der Gestaltung Ihres letzten Willens gerne zur Seite.

A. Gesetzliche Erbfolge als Ausgangspunkt aller Überlegungen

Wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Daher ist es wichtig zu klären: Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Wir erläutern Ihnen, wer nach gesetzliche Erbfolge Ihr Erbe wäre. Sollten Sie mit dieser gesetzlichen Regelung unzufrieden sein, empfehlen wir Ihnen, ein Testament zu erstellen.

B. Einseitiges Testament, Berliner Testament, Erbvertrag – Was sind die Unterschiede?

Die Wahl des richtigen Testamentstyps hängt von Ihrer Lebenssituation ab:

  • Einzeltestament

    Eine einseitige Verfügung, die jederzeit widerrufen werden kann. Es kann handschriftlich oder mit notarieller Hilfe erstellt werden.

  • Gemeinschaftliches Ehegattentestament

    Für Ehegatten, mit bindender Wirkung nach dem ersten Todesfall. Änderungen sind nur gemeinsam möglich.

  • Berliner Testament

    Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben bestimmen.

  • Erbvertrag

    Für Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder zur Sicherung von erbrechtlichen Zusagen an pflegende Personen.

Lebzeitige Verfügungen

Zusätzlich zu testamentarischen Verfügungen können auch Schenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten in Betracht gezogen werden, insbesondere zur optimalen Nutzung von Steuerfreibeträgen.

C. Mit welchen Notarkosten ist zu rechnen?

Sie können ein wirksames Testament auch ohne notarielle Begleitung und ohne vorhergehende Beratung durch einen Notar errichten. Wichtig hierbei ist, die richtige Form zu wahren: Gemäß § 2247 BGB kann „ein Testament durch eine eigenhändig (also vollständig handschriftlich !) geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet werden. Diese Variante der Testamentserrichtung ist frei von Kosten.

Haben Sie sich aber für die Beratung und die Beurkundung durch einen Notar entschieden, sind die von dem Notar zu erhebenden Gebühren gesetzlich festgelegt und berechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Kosten eines Testamentes oder Erbvertrages, mit dem beispielsweise über den ganzen Nachlass verfügt wird, richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens; etwaige Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts Ihres Vermögens (Reinvermögen i.S. von §102 GNotKG).

Vereinfachte Beispielberechnung* der (ca.-) Notarkosten eines (Einzel-) Testamentes :

 Reinvermögen50.000 €500.000 €
Entwurf und Beurkundung des Testamentes165,00 €935,00 €
Ausdrucke/Kopien/Scans (geschätzt)10,00 €10,00 €
Post- und Telekommunikation (pauschal)20,00 €20,00 €
Gesamt (netto)195,00 €965,00 €

Zum Vergleich: Würde nur ein privatschriftliches Testament errichtet werden, so würden im Todesfall bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren beim Nachlassgericht für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins in Höhe von jeweils 165,00 € anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Der Notar kann also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.

Weitere vereinfachte Beispielberechnung* der (ca.-) Notarkosten eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-)Testamentes oder Erbvertrages :

Reinvermögen50.000 €500.000 €
Entwurf und Beurkundung des Testamentes330,00 €1.870,00 €
Ausdrucke/Kopien/Scans (geschätzt)10,00 €10,00 €
Post- und Telekommunikation (pauschal)20,00 €20,00 €
Gesamt (netto)360,00 €1.900,00 €

* Die Notar- und Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz und sind für den Notar zwingend. Er darf weder mehr noch weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Soweit hier eine vereinfachte Kostenaufstellung bereitgestellt wird, dient dies allein der ersten Information, über die zu erwartende Höhe der Kosten. Die tatsächliche Höhe ist immer vom Einzelfall abhängig.