STOBBE | Notare in Hannover

Erbschein. Eidesstattliche Versicherung.
Notarkosten.

Erbscheinsantrag:
Hinweise und Notarkosten

Als Notare in Hannover beurkunden wir Ihren Antrag  auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht.

Der Erbschein wird nur auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Die Voraussetzungen und die erforderlichen Angaben für die Beantragung des Erbscheins unterscheiden sich danach, ob die gesetzliche Erbfolge greift oder ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden sind.

Brauche ich als Erbe einen Erbschein?

Der Erbschein gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben (bei mehreren über deren jeweilige Anteile) und evtl. Beschränkungen des Erben oder der Erbengemeinschaft. Gibt es kein eindeutiges notarielles Testament oder einen eindeutigen Erbvertrag, aus dem sich die Erbfolge ohne Weiteres ergibt, ist der Erbschein die einzige Möglichkeit seine Erbenstellung gegenüber Banken, Versicherungen etc. nachzuweisen. Ein Erbschein ist zum Beispiel auch zum Nachweis der Erbfolge an einem Grundstück erforderlich, wenn kein notarielles, sondern lediglich ein privatschriftliches Testament oder überhaupt kein Testament oder Erbvertrag errichtet worden ist.

Nachfolgend haben wir das wesentliche Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins beschrieben.

A. Wer kann einen Erbschein beantragen?

Antragsberechtigt sind zunächst einmal der Erbe bzw. die Erben selbst, der Vor- und der Nacherbe (beim Tod des Vorerben) sowie Gläubiger des Erben.

Ein Nachlasspfleger kann für eine dem Erblasser zu Lebzeiten noch angefallene Erbschaft einen Erbschein beantragen oder ein Pfleger, der einen abwesenden volljährigen Erben vertritt.

Auch der Testamentsvollstrecker ist antragsberechtigt.

Einen Erbscheinsantrag können schließlich die Erbeserben, der Erwerber eines Erbteils und der Insolvenzverwalter des Erben stellen.

Inhalt

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B. Welche Angaben sind für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu machen?

Der Erbschein muss die Erbfolge richtig wiedergeben.

Der Erbschein muss die Erbfolge richtig wiedergeben. Damit das Nachlassgericht die Erbfolge beurteilen kann, muss jeder Erbscheinsantrag bestimmte Angaben enthalten:

  • den Berufungsgrund (gesetzliche oder testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge)
  • die Erbquote
  • eventuelle Verfügungsbeschränkungen aufgrund Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung
  • gegebenenfalls die Beschränkung der Erteilung des Erbscheins z. B. für grundbuchliche Zwecke

Angaben des gesetzlichen Erben

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe (im Gegensatz zu einem durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Erben) beantragt, hat zusätzlich anzugeben

  • den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
  • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
  • dass er die Erbschaft angenommen hat,
  • die Größe seines Erbteils.

Ist eine Person weggefallen (insbesondere vorverstorben oder aufgrund Ausschlagung), durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller zusätzlich anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

Angaben des testamentarischen Erben

Wer die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beantragt, hat demgegenüber

  • die Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
  • anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
  • die vorstehenden Ziffern 1, 2 und 6 bis 8 sowie die Angaben zu etwaigen „weggefallenen Erben“ zu machen.

Ergibt sich der Kreis der berufenen Erben nicht allein aus dem Testament oder Erbvertrag, muss auch der Testaments- / Erbvertragserbe Urkunden vorlegen, z.B., wenn laut Testament „meine Enkel“ oder „meine Kinder“ zu Erben bestimmt worden sind, ohne dass im Testament zugleich Angabe darüber zu finden sind, wie sie heißen und wie viele es davon gibt.

C. Nachweis der Richtigkeit der Angaben

Eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Nachlassgericht oder Notar

Öffentliche (standesamtliche) Dokumente

Wurde kein Testament und auch kein Erbvertrag hinterlassen, muss die gesetzliche Erbfolge durch öffentliche Dokumente nachgewiesen werden. Das Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers und seiner Miterben zum Erblasser sowie das Verwandtschaftsverhältnis der als Erben weggefallenen Personen (etwa aufgrund Vorversterbens oder Erbausschlagung) muss der Antragsteller durch öffentliche (z.B. standesamtliche) Urkunden in Form von Sterbeurkunden, Geburts- oder Heiratsurkunden, Adoptionsverträgen, Todeserklärungen etc. nachweisen.

Diese Urkunden müssen zumindest in beglaubigter Kopie vorgelegt werden, die wir, wenn Sie uns die Originale mitbringen, gerne für Sie anfertigen. Einfache, also nicht beglaubigte Kopien reichen regelmäßig nicht aus. Von einfachen Kopien können keine beglaubigte Abschriften erstellt werden.

Sind die Urkunden nicht oder nur unverhältnismäßig schwierig zu beschaffen, können auch andere Beweismittel angeführt werden, etwa Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen Dritter usw.

„Meine Kinder sollen meine Erben sein.“

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, ergibt sich der Kreis der zu Erben eingesetzten Personen jedoch nicht allein aus dem Testament, muss auch der Testamentserbe Urkunden vorlegen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn durch das Testament „meine Enkel“ oder „meine Kinder“ zu Erben bestimmt worden sind, ohne Angabe darüber, wie sie heißen und wie viele es davon gibt.

Eidessstattliche Versicherung

Dazu,

  • ob und welche Personen weggefallen sind,
  • ob und welche Testamente vorhanden sind sowie
  • ob Gerichtsverfahren über die Erbfolge anhängig sind sowie
  • welchen den Familien- und Güterstand der Erblasser hatte,

muss der Antragsteller an Eides statt vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller allerdings die Versicherung auch erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Absatz 3 letzter Satz).

D. Gemeinschaftlicher Erbschein

Wenn es mehr als einen Erben gibt

Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.

Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 FamFG ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.

E. Notarkosten : Was kostet die Aufnahme eines Erbscheinantrages beim Notar?

Erbschein: Notarkosten für den Antrag auf seine Erteilung

Vereinfachte Beispielberechnung*

Für die Aufnahme des Erbscheinantrages entsteht eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 23300 GNotKG. Bei einem Nachlasswert (= Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten, nicht jedoch der Erbschaftssteuer) von 100.000 € beträgt die Gebühr 273,00 €. Hinzukommen Schreibauslagen (sog. Dokumentenpauschale), die Auslagen für Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.

Für die Erteilung des Erbscheins berechnet Ihnen das Nachlassricht bei einem Nachlasswert von100.000 € nochmals eine Gebühr in Höhe von 273,00 Euro.

Ein notarielles Testament, welches in der Regel den Erbschein ersetzen kann und damit dessen Beantragung und Erteilung entbehrlich macht, hätte im Beispielsfall Gebühren in Höhe von gerade einmal 273,00 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen ausgelöst. Der Kostenvorteil liegt dabei auf der Hand.

* Die Notar- und Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz und sind für den Notar zwingend. Er darf weder mehr noch weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Soweit hier eine vereinfachte Kostenaufstellung bereitgestellt wird, dient dies allein der ersten Information, über die zu erwartende Höhe der Kosten. Die tatsächliche Höhe ist immer vom Einzelfall abhängig.