STOBBE | Notare in Hannover

Testament. Erbvertrag.
Notarkosten. Hinterlegung.

Notarielle Testamentsgestaltung:
Hinweise und Notarkosten

Testament, Erbvertrag, Pflichtteil

Regeln Sie Ihren Nachlass

Mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag können Sie sicherstellen, dass Ihr Nachlass nach Ihren Vorstellungen geregelt wird und Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Hier sind vier gute Gründe, warum eine notarielle Beurkundung vorteilhaft ist:

  1. Feststellung der Geschäfts- und Testierfähigkeit

    Notare sind verpflichtet, die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen und dies in der Urkunde zu vermerken. So wird gewährleistet, dass der letzte Wille rechtsgültig ist.

  2. Amtliche Registrierung und sichere Verwahrung

    Ein notarielles Testament wird im Zentralen Testamentsregister registriert und in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht überführt. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird, was den Ablauf vereinfacht und sicher macht.

  3. Größerer Gestaltungsspielraum

    Ein notarieller Erbvertrag bietet mehr Flexibilität als ein gemeinschaftliches Testament. Er kann nicht nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden, sondern ermöglicht auch die Einbindung weiterer Personen, wie etwa Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Kinder. Zudem können im notariellen Erbvertrag erbrechtliche Verfügungen mit anderen Vereinbarungen kombiniert werden, z. B. mit einem Ehevertrag oder Regelungen zur Pflege des Erblassers.

  4. Ersparnis von Folgekosten

    Obwohl ein handschriftliches Testament zunächst günstiger erscheint, können dadurch höhere Kosten für die Erben entstehen. Ohne notarielle Beurkundung ist oft ein gebührenpflichtiger Erbschein erforderlich, um z. B. das Grundbuch zu berichtigen oder als Nachweis gegenüber Banken zu dienen. Ein notarielles Testament macht diese zusätzliche Bürokratie in der Regel überflüssig, da es mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts bereits ausreichende Legitimation bietet.

Nutzen Sie die Vorteile eines notariellen Testaments oder Erbvertrags, um Ihren Nachlass rechtssicher und nach Ihren Wünschen zu regeln. Unsere Notare stehen Ihnen bei der Gestaltung Ihres letzten Willens gerne zur Seite.

Bedeutung der Testamente und Erbverträge in Zahlen:

Im Jahr 2023 wurden rund

314800

Testamente und ca.

133700

Erbverträge

sowie rund 65.400 sonstige erbfolgerelevante Urkunden m Zentralen Testamentsregister registriert.

(Quelle: Zentrales Testamentsregister – Jahresbericht 2023)

A. Gesetzliche Erbfolge als Ausgangspunkt aller Überlegungen

Wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Daher ist es wichtig zu klären: Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?

Wir erläutern Ihnen, wer nach gesetzliche Erbfolge Ihr Erbe wäre. Sollten Sie mit dieser gesetzlichen Regelung unzufrieden sein, empfehlen wir Ihnen, ein Testament zu erstellen.

B. Einseitiges Testament, Berliner Testament, Erbvertrag – Was sind die Unterschiede?

Die Wahl des richtigen Testamentstyps hängt von Ihrer Lebenssituation ab:

  • Einzeltestament

    Eine einseitige Verfügung, die jederzeit widerrufen werden kann. Es kann handschriftlich oder mit notarieller Hilfe erstellt werden.

  • Gemeinschaftliches Ehegattentestament

    Für Ehegatten, mit bindender Wirkung nach dem ersten Todesfall. Änderungen sind nur gemeinsam möglich.

  • Berliner Testament

    Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben bestimmen.

  • Erbvertrag

    Für Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder zur Sicherung von erbrechtlichen Zusagen an pflegende Personen.

Lebzeitige Verfügungen

Zusätzlich zu testamentarischen Verfügungen können auch Schenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten in Betracht gezogen werden, insbesondere zur optimalen Nutzung von Steuerfreibeträgen.

C. Mit welchen Notarkosten ist zu rechnen?

Sie können ein wirksames Testament auch ohne notarielle Begleitung und ohne vorhergehende Beratung durch einen Notar errichten. Wichtig hierbei ist, die richtige Form zu wahren: Gemäß § 2247 BGB kann „ein Testament durch eine eigenhändig (also vollständig handschriftlich !) geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet werden. Diese Variante der Testamentserrichtung ist frei von Kosten.

Haben Sie sich aber für die Beratung und die Beurkundung durch einen Notar entschieden, sind die von dem Notar zu erhebenden Gebühren gesetzlich festgelegt und berechnen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Kosten eines Testamentes oder Erbvertrages, mit dem beispielsweise über den ganzen Nachlass verfügt wird, richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens; etwaige Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts Ihres Vermögens (Reinvermögen i.S. von §102 GNotKG).

Vereinfachte Beispielberechnung* der (ca.-) Notarkosten eines (Einzel-) Testamentes :

 Reinvermögen50.000 €500.000 €
Entwurf und Beurkundung des Testamentes165,00 €935,00 €
Ausdrucke/Kopien/Scans (geschätzt)10,00 €10,00 €
Post- und Telekommunikation (pauschal)20,00 €20,00 €
Gesamt (netto)195,00 €965,00 €

Zum Vergleich: Würde nur ein privatschriftliches Testament errichtet werden, so würden im Todesfall bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren beim Nachlassgericht für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins in Höhe von jeweils 165,00 € anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Der Notar kann also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.

Weitere vereinfachte Beispielberechnung* der (ca.-) Notarkosten eines gemeinschaftlichen (Ehegatten-)Testamentes oder Erbvertrages :

Reinvermögen50.000 €500.000 €
Entwurf und Beurkundung des Testamentes330,00 €1.870,00 €
Ausdrucke/Kopien/Scans (geschätzt)10,00 €10,00 €
Post- und Telekommunikation (pauschal)20,00 €20,00 €
Gesamt (netto)360,00 €1.900,00 €

* Die Notar- und Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz und sind für den Notar zwingend. Er darf weder mehr noch weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Soweit hier eine vereinfachte Kostenaufstellung bereitgestellt wird, dient dies allein der ersten Information, über die zu erwartende Höhe der Kosten. Die tatsächliche Höhe ist immer vom Einzelfall abhängig.

D. Erbschaftssteuer

Hinweis:
Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Als Notare übernehmen wir keine Steuerberatung im Einzelfall. Für Fragen zur steuerlichen Gestaltung oder zu konkreten steuerlichen Auswirkungen empfehlen wir, rechtzeitig einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin hinzuzuziehen.

Wenn Vermögen durch eine Erbschaft oder Schenkung übergeht – zum Beispiel ein Haus, Geld oder Wertgegenstände –, kann dafür Erbschaftsteuer anfallen. Ob und in welcher Höhe diese Steuer zu zahlen ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Wie nah stehen sich Erblasser und Erbe verwandt?
    Ehepartner und Kinder haben zum Beispiel deutlich höhere Freibeträge als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen.

  • Wie hoch ist der Wert des geerbten Vermögens?
    Je höher der Wert, desto mehr Steuer kann anfallen – vor allem, wenn der Freibetrag überschritten wird.

  • Was wurde in den letzten zehn Jahren bereits geschenkt?
    Frühere Schenkungen an dieselbe Person können berücksichtigt werden und den Freibetrag beeinflussen.

  • Welche erbrechtliche Gestaltung liegt vor?
    Zum Beispiel bei einem Berliner Testament, bei Vor- und Nacherbschaft oder bei Vermächtnissen kann es besondere steuerlich günstige oder auch nachteilige Auswirkungen geben.

Erbschaftssteuerfreibetrag und Steuersätze gem. §§ 14 ff. ErbStG:

Verwandtschaftsverhältnis / PersonFreibetragSteuerklasseSteuersatz
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner500.000 €I7 % bis 30 %
Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder)400.000 €I7 % bis 30 %
Enkelkinder200.000 €
(400.000 €, wenn das Kind des Erblassers vorverstorben ist)
I7 % bis 30 %
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €I7 % bis 30 %
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern20.000 €II15 % bis 43 %
Alle übrigen Personen (z. B. Freunde, Lebensgefährten ohne Eintragung)20.000 €III30 % bis 50 %

Berücksichtigung früherer Erwerbe – was regelt § 14 ErbStG?

§ 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) regelt, was passiert, wenn eine Person mehrmals innerhalb von zehn Jahren von derselben Person Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft erhält.

Einfach gesagt: 

Erfolgen mehrere Übertragungen (z. B. eine Schenkung und später eine Erbschaft) innerhalb von zehn Jahren, werden diese zusammengerechnet. Das bedeutet: Für die Berechnung der Erbschaftsteuer wird so getan, als ob es sich um eine einzige Zuwendung handelt.

Dabei wird geprüft, wie hoch der persönliche Freibetrag ist – und ob dieser durch eine frühere Schenkung bereits ganz oder teilweise ausgeschöpft wurde.

Beispiel: Hausübertragung von Eltern an Kind – Auswirkungen nach § 14 ErbStG

Im Jahr 2016 überträgt ein Vater seine Tochter ein Haus mit einem Verkehrswert von 300.000 € im Rahmen einer Schenkung zu Lebzeiten. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 €. Da der Wert des Hauses darunter liegt, fällt keine Schenkungsteuer an.

Im Jahr 2024 verstirbt der Vater und die Tochter erbt zusätzlich 100.000 € in Geldvermögen.

Da beide Vermögensübertragungen innerhalb von zehn Jahren erfolgt sind, greift § 14 ErbStG: Die Schenkung und die Erbschaft werden zusammengezählt.

300.000 € (Haus 2016) + 100.000 € (Erbschaft 2024) = 400.000 €

Der Freibetrag von 400.000 € ist damit voll ausgeschöpft.
Es fällt keine Erbschaftsteuer an – aber nur, weil der Gesamtwert nicht über dem Freibetrag liegt.

Wäre der Wert der Erbschaft höher gewesen (z. B. 150.000 €), müsste auf den übersteigenden Betrag von 50.000 € Erbschaftsteuer gezahlt werden.

D. Pflichtteil und Pflichtteilsverzicht

Das deutsche Erbrecht schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung durch das sogenannte Pflichtteilsrecht. Selbst wenn im Testament eine andere Regelung getroffen wurde, haben bestimmte Personen Anspruch auf einen finanziellen Mindestanteil am Nachlass.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (einschließlich adoptierter Kinder)
  • Eltern des Erblassers, falls keine Kinder vorhanden sind

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt.

Beispiel:
Ein Vater hat zwei Kinder und setzt in seinem Testament nur eines als Alleinerben ein. Das andere Kind kann 25 % des Nachlasswerts als Pflichtteil verlangen.

Was bedeutet Pflichtteilsverzicht?

Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet eine pflichtteilsberechtigte Person freiwillig auf ihren Anspruch, oft gegen eine Abfindung oder vorzeitige Zuwendung. Dieser Verzicht muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.

Beispiel:
Eine Tochter erhält zu Lebzeiten von ihren Eltern eine Immobilie und verzichtet im Gegenzug notariell auf ihren Pflichtteil. Nach dem Tod der Eltern hat sie somit keinen weiteren Anspruch auf das Erbe.

Wichtige Hinweise

Das Pflichtteilsrecht kann zu komplexen rechtlichen und finanziellen Fragestellungen führen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Notar kann helfen, klare und faire Lösungen zu finden.

FAQ

Antwort:
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge: Ehepartner, Kinder, Enkel oder andere Verwandte erben nach festen Regeln. Oft führt das zu Überraschungen oder Streit in der Familie.

Antwort:
Ein Testament sorgt dafür, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod so verteilt wird, wie Sie es sich wünschen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – und das ist nicht immer im Sinne des Erblassers.

Antwort:
Ein Testament machen Sie allein und können es jederzeit ändern. Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, meist mit einem Ehepartner – er ist verbindlich und kann nicht einfach widerrufen werden.

Antwort:
Nein, ein Testament kann auch handschriftlich zu Hause geschrieben werden. Aber: Ein notarielles Testament ist rechtssicher, gut lesbar und hilft Streit unter den Erben zu vermeiden.

Ein weiterer Vorteil: Wenn das Testament notariell gemacht wurde, brauchen die Erben oft keinen Erbschein mehr. Das spart Zeit, Aufwand – zum Beispiel bei der Bank oder beim Grundbuchamt – und ggf. zusätzliche Kosten.

Antwort:
Die Notarkosten richten sich nach dem Vermögen des Erblassers und werden nach dem sog. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Ein gut formuliertes Testament beim Notar ist dafür rechtssicher und erspart den Erben oft Ärger und weitere Kosten. Am Ende dieser Seite sind Kostenbeispiele aufgeführt.

Antwort:
Ein Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geschlossen werden. Meistens machen Ehepartner oder Lebenspartner einen Erbvertrag, um sich gegenseitig abzusichern.

Antwort:
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehepartnern. Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben dann erst nach dem Tod des zweiten Elternteils.

Antwort:
Ein Ehegattentestament (z. B. das Berliner Testament) wird gemeinsam von Ehepartnern verfasst. Es reicht, wenn einer es mit der Hand schreibt und beide es unterschreiben. Es kann später nur gemeinsam oder unter bestimmten Bedingungen geändert werden.

Ein Erbvertrag ist verbindlicher: Er wird beim Notar geschlossen und beide Vertragspartner müssen anwesend sein. Änderungen sind nur möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen. Ein Erbvertrag bietet sich an, wenn nicht miteinander verheiratete Personen sich erbvertraglich binden wollen („wilde Ehe“) oder z.B. auch andere Personen (z. B. Kinder oder Dritte) verbindlich eingebunden werden sollen, z.B. um auch Pflichtteilsverzichte zu regeln.

Antwort:
Ja, das Berliner Testament kann auch Nachteile haben – vor allem bei der Erbschaftsteuer. Wenn beide Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, erben die Kinder oft erst beim Tod des zweiten Elternteils.

Dann können Freibeträge für die Kinder beim ersten Erbfall verfallen, und beim zweiten Erbfall fällt unter Umständen mehr Erbschaftsteuer an. Das lässt sich manchmal durch geschickte Gestaltung vermeiden – lassen Sie sich dazu am besten von einem unserer Notare beraten.

Antwort:
Ja, ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden – solange Sie testierfähig sind. Am besten besprechen Sie Änderungen mit einem Notar.

Antwort:
Ein Erbvertrag ist verbindlich – das heißt, Sie können ihn nicht einfach allein ändern oder widerrufen. Wenn Sie etwas ändern möchten, brauchen Sie in der Regel die Zustimmung der anderen Person, mit der Sie den Vertrag geschlossen haben.

Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn im Vertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Am besten lassen Sie sich dazu von einem Notar beraten.

Antwort:
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen Geldbetrag, den bestimmte nahe Angehörige (z. B. Kinder, Ehepartner) haben, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden.

IAntwort:
Ein gemeinschaftliches Testament (z. B. Berliner Testament) bindet oft auch den überlebenden Ehepartner. Änderungen sind danach nur noch eingeschränkt möglich, es sei denn, in dem Testament wurde die Möglichkeit zur Abänderung ausdrücklich zugelassen.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht – selbst dann, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag nicht als Erben eingesetzt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Ehegatten, Kinder sowie – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er wird als Geldbetrag fällig und muss von den Erben ausgezahlt werden.

Beim Pflichtteilsverzicht erklärt eine pflichtteilsberechtigte Person, dass sie dauerhaft auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet. Dies geschieht meist im Rahmen einer familiären Vereinbarung – zum Beispiel gegen eine Abfindung oder eine Zuwendung zu Lebzeiten. Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.