STOBBE | Notare in Hannover

Trennungs- + Scheidungsfolgenvereinbarung.

Notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Ausgleich des Zugewinns – Gütertrennung – Unterhalt – Versorgungsausgleich – Pflichtteilsverzicht

Symbolbild Ehepaar getrennt GewitterwolkenUnsere Notare in Hannover helfen Ihnen, die Folgen einer Trennung oder Scheidung durch eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln. Themen wie Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Pflichtteilsverzicht werden dabei berücksichtigt.

Die Gründe, weshalb eine Ehe zerrüttet, sind so vielfältig, wie wir Menschen selbst. Die Frage „Wer hat Schuld?“ ist jedoch für die rechtliche Abwicklung einer gescheiterten Ehe und die Folgen einer Scheidung zumeist unerheblich.

Die Beteiligten tun deshalb gut daran, sich mit Anstand zu begegnen und gemeinsam an der Entflechtung des gemeinsamen Lebens konstruktiv mitzuwirken, so dass jedenfalls die finanziellen Schäden einer Scheidung so gering wie möglich gehalten werden.

Notarieller Ehevertrag zu den Folgen von Trennung und Scheidung

Eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht es Ehepaaren, die Modalitäten ihres Lebens während der Trennungsphase und die Folgen einer späteren Scheidung festzulegen. Diese Vereinbarung muss als Ehevertrag gemäß § 1410 BGB und § 7 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAuglG) notariell beurkundet werden.


Wichtiger Hinweis: Unsere Notare informieren beide Eheleute neutral. Im Gegensatz dazu vertritt ein Anwalt einseitig die Interessen seines Mandanten. Bei anwaltlicher Beratung setzen wir das Verhandlungsergebnis in Zusammenarbeit mit Ihren Anwälten in einer notariellen Urkunde um.

A. Trennung und Scheidung:

Zwei Phasen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen

Das Trennungsjahr

Bevor eine Ehe tatsächlich durch Beschluss des Familiengerichtes geschieden wird, muss in der Regel des sogenannte Trennungsjahr vergangen sein. Eine Scheidung wird also – mit Ausnahme von Härtefällen – nicht kurzfristig erfolgen können, weshalb es in der Regel eine mindestens ein Jahr dauernde Phase des Getrenntlebens gibt.

In der Trennungsphase sind die Eheleute zwar rechtlich noch verheiratet , sie leben aber eben bereits getrennt (wenn auch ggf. noch unter einem Dach).

Der Weg zum Konsens

Eine notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung muss die Interessen beider Ehepartner berücksichtigen und soll (fortgesetzte) Streitigkeiten vorbeugen. Für die Ausgewogenheit und Wirksamkeit eines solch wichtigen Vertrages ist das Verfahren, wie die Eheleute sich auf das gemeinsam Vereinbarte verständigt haben, wesentlich. Im Gespräch mit beiden Parteien wird deshalb erörtert, was mit der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden soll, sowohl für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens, als auch für die Zeit danach.

Was ist Inhalt einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Was Inhalt der notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wird, hängt ganz wesentlich von den Lebensumständen der Beteiligten ab:

  • Gibt es Kinder?
  • Sind und waren beide berufstätig und haben jeweils Rentenanwartschaften erworben?
  • War einer der Eheleute z.B. aus Gründen der Betreuung von gemeinsamen Kindern nicht oder auch nur in Teilzeit tätig?
  • Gibt es eine gemeinsame Immobilie? Gibt es gemeinsame Verbindlichkeiten?
  • Gibt es gemeinsame Testamente?

So können notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen insbesondere folgendes regeln:

  • Gütertrennung und Zugewinnausgleich: Wechsel des Güterstandes und Ausgleich des bisherigen Zugewinns.
  • Unterhalt: Modalitäten des Ehegatten- / Trennungsunterhaltes.
  • Versorgungsausgleichs: Gestaltung des Rentenausgleichs
  • Immobilien: Regelungen zur Nutzung oder Übertragung gemeinsamer Immobilien.
  • Tilgung von Krediten, Schuldübernahme bzw. Haftentlassung.
  • Benutzung der gemeinsamen Ehewohnung.
  • Verteilung des ehelichen Hausrats.
  • Erbrecht: Verzicht auf Erbe und Pflichtteil.

Sind gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen, können auch Regelungen gefunden werden zum Sorgerecht und Umgangsrecht.

Inhalt

Online-Formular und weiterführende Informationen

B. Notarielle Regelungen zum Güterstand

Von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung

Gesetzlicher Güterstand

Wenn Eheleute keinen anderen Güterstand durch einen früheren notariellen Ehevertrag vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung erfolgt ein Vermögensausgleich, genannt Zugewinnausgleich.

Achtung: Bei ausländischen Staatsangehörigkeiten oder Eheschließungen im Ausland kann ein abweichender gesetzlicher Güterstand gelten.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich bestimmt, welcher Ehegatte dem anderen eine Ausgleichszahlung schuldet und in welcher Höhe. Hierfür wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners mit dem Endvermögen bei der Scheidung verglichen. Die Differenz ergibt den Zugewinn, von dem der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn die Hälfte an den anderen auszahlen muss.

Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns

Durch eine notarielle Scheidungvereinbarung können Eheleute Vermögen zuteilen, Schulden regeln und Ausgleichszahlungen festlegen, um den Zugewinnausgleich abzuschließen.

Wechsel zur Gütertrennung

Ist in Scheidungsantrag noch nicht gestellt, können die Eheleute von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung wechseln, um künftige Zugewinnausgleichsansprüche zu vermeiden. Nach dem Trennungsjahr kann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Der Zugewinnausgleich wird dann zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags berechnet.

C. Die gemeinsame Immobilie

Behalten – Übernehmen – Verkaufen

Die gemeinsame Immobilie

Oft stellt die gemeinsame Immobilie das wesentliche Vermögen der Eheleute dar, und der Zugewinn ist darin gebunden. Bei einer Trennung muss entschieden werden, ob die Immobilie im gemeinsamen Eigentum verbleibt, von einem Ehegatten übernommen oder verkauft wird. Einigen sich die Eheleute nicht, droht eine Teilungsversteigerung.

Übernahme der Immobilie zu Alleineigentum

Einigen sich die Ehegatten, dass einer von ihnen die Immobilie allein übernimmt, muss der andere Ehepartner angemessen abgefunden werden, unter Berücksichtigung des restlichen Zugewinns.

Übernahme offener Verbindlichkeiten

Oft ist die Immobilie noch belastet. Die Übernahme des Darlehens kann Teil der Abfindung sein, wodurch der andere Ehegatte von den Schulden befreit wird.

Wichtig: Diese Schuldübernahme muss von der Bank genehmigt werden. Es ist wichtig, dies rechtzeitig zu klären.

Abfindungszahlung

Der übernehmende Ehepartner zahlt häufig zusätzlich einen Abfindungsbetrag an den anderen Ehepartner. Ob diese Zahlung von einer Vormerkung abhängt, sollte offen besprochen werden.

Eigentumsumschreibung

Das Eigentum wird erst dann umgeschrieben, wenn die Bank den anderen Ehepartner aus der Haftung entlässt und die Abfindung gezahlt ist.

D. Notarielle Regelungen zum Unterhalt

Trennungsunterhalt – nachehelicher Unterhalt – Kindesunterhalt

Unterhalt

Eine Ehe begründet Unterhaltsansprüche sowohl während des Zusammenlebens als auch während des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt) und nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).

Nach der Ehescheidung gilt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung, so dass Unterhalt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmesituationen vom früheren Ehepartner verlangt werden kann.

Dieser gesetzliche Anspruch kann durch einen notariellen Ehevertrag modifiziert oder auch vollständig ausgeschlossen werden.

Trennungsunterhalt

Während des Getrenntlebens kann ein Ehepartner vom anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen, basierend auf den Lebens- und Vermögensverhältnissen. Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet. Ein Verzicht auf diesen Trennungsunterhalt ist gesetzlich nicht möglich.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Unterhalt kann nur in Ausnahmesituationen beansprucht werden, z.B. bei Kindererziehung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Der Anspruch hängt von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab. Notarielle Vereinbarungen hierzu unterliegen einer strengen gerichtlichen Kontrolle.

Begrenztes Realsplitting.

Unterhaltszahlungen können steuerlich abgesetzt werden, begrenzt auf 13.805 EUR pro Jahr (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Empfänger muss die Zahlungen als Einkommen versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Eine Beratung durch einen Steuerberater ist dringend empfehlenswert.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt unterscheidet sich vom nachehelichen Unterhalt und richtet sich gegen beide Elternteile. Es gibt Barunterhalt (Geldzahlungen) und Naturalunterhalt (Betreuung). Der betreuende Elternteil muss in der Regel keinen zusätzlichen Barunterhalt leisten, es sei denn, es bestehen besondere Umstände wie signifikant höheres Einkommen.

E. Notarielle Regelungen zum Versorgungsausgleich

Ausgleichen – Verzichten – Abgelten

Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser betrifft Anwartschaften und Ansprüche auf gesetzliche und private Versorgungen, die während der Ehe erworben wurden.

Halbteilung aller Anrechte

Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht die Halbteilung aller während der Ehe erworbenen Anrechte vor. Dies dient der gerechten Aufteilung der Altersversorgungsansprüche, besonders wenn ein Partner die Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung eingeschränkt hat.

In den Versorgungsausgleich werden insbesondere einbezogen Anwartschaften

  • bei der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • bei der Beamtenversorgung,
  • aus einer betrieblichen oder einer berufsständischen Altersversorgung,
  • Rentenansprüchen aus einer privaten Alters- und Individualitätsvorsorge.

Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs

Eheleute können den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen oder modifizieren (§ 7 VersAusglG i.V.m. § 1410 BGB). Solche Vereinbarungen unterliegen einer strengen gerichtlichen Kontrolle und dürfen keinen Ehepartner stark benachteiligen.

Soweit ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden soll, ist es üblich, solche Zeiten auszunehmen, in denen einer der Eheleute zum Beispiel

  • aus Gründen ehelicher Umstände (etwa der Betreuung gemeinsamer Kinder oder einem im Interesse eines Ehepartners liegenden, karrierebedingten Umzug der Familie) oder
  • Krankheit

nicht (voll) berufstätig war und eigene Rentenanwartschaften erwerben konnte.

Modifikationen kommen auch dann in Betracht, wenn unterschiedliche Systeme aufeinander treffen, etwa die beamtenrechtliche Versorgung und die Anwartschaften bei berufsständischen Versorgungswerken.

Rentenberatung

Eheleute sollten Rentenanwartschaften berechnen lassen und sich beraten lassen, um Klarheit über ihre Ansprüche zu erhalten.

F. Notarielle Regelungen zum Erb- und Pflichtteilsrecht

Erbverzicht – Pflichtteilsverzicht

Gesetzliches Ehegattenerbrecht und Pflichtteilsrecht

Wenn einer der Eheleute vor Abschluss des Scheidungsverfahrens stirbt, bleibt der andere Ehepartner gesetzlicher Erbe oder hat Anspruch auf den Pflichtteil. Eine Ehekrise oder das Getrenntleben ändern zunächst nichts an diesen Rechten.

Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls:

  • die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben (insbesondere das Trennungsjahr),
  • der verstorbene Ehepartner die Scheidung beantragt hat und
  • das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig geworden ist, der Scheidungsantrag also noch vor dem Tod zugestellt worden ist.

Notarieller Erb- und Pflichtteilsverzicht

Um zufällige Erbansprüche zu vermeiden, können Eheleute in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wechselseitig auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichten. Der Verzicht muss vor einem Notar erklärt werden. Dadurch stehen sie erb- und pflichtteilsrechtlich so da, als wäre die Ehe bereits geschieden.