STOBBE | Notare in Hannover

Vorsorgender Ehevertrag.

Notarielle vorsorgender Ehevertrag

Modifizierte Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung – Unterhalt – Versorgungsausgleich – Pflichtteilsverzicht

Ein vorsorgender Ehevertrag ist ein wichtiges Dokument, um die finanziellen und rechtlichen Verhältnisse in einer Ehe klar zu regeln. Er bietet Sicherheit und Klarheit für beide Ehepartner und kann helfen, Streitigkeiten im Falle einer Scheidung zu vermeiden.

Die Vorteile auf einem Blick:

  • Klare Regelungen von Beginn an: Vermeidung späterer Streitigkeiten durch individuell zugeschnittene Vereinbarungen.
  • Absicherung bei veränderten Lebensumständen: Flexible Anpassung an Karrierewechsel, Vermögensaufbau oder Familienplanung.
  • Steuerliche und finanzielle Optimierung: Klug gestaltete Regelungen können wirtschaftliche Vorteile bieten.
  • Wahrung der Partnerschaft auf Augenhöhe: Transparente Absprachen stärken Vertrauen und Fairness.
  • Zeit und Kosten sparen: Rechtzeitige Vorsorge reduziert das Risiko aufwendiger und teurer Auseinandersetzungen im Ernstfall.

Um einen fairen Ehevertrag zu gestalten, hat sich der folgende Ablauf bewährt:

  1. Informationssammlung: Die Qualität des Ehevertrages hängt (auch) von der Qualität und Vollständigkeit, der uns mitgeteilten Informationen ab. Deswegen verwenden wir einen online-Fragebogen, der Ihnen und uns hilft, die notwendigen Informationen zusammentragen.
  2. Erstgespräch: Wir nehmen uns die Zeit, Ihre persönliche Situation zu verstehen. In einem Erstgespräch klären wir Ihre Fragen und besprechen Ihre Wünsche und Vorstellungen.
  3. Entwurf des Vertrags: Auf Basis Ihrer Angaben erstellen wir einen ersten Entwurf des Ehevertrags.
  4. Besprechung und Anpassung: Wir gehen den Entwurf gemeinsam durch und nehmen gegebenenfalls Anpassungen vor.
  5. Notarielle Beurkundung: Sobald Sie mit dem Vertrag zufrieden sind, erfolgt die notarielle Beurkundung.

Wichtiger Hinweis: Unsere Notare informieren beide Eheleute neutral. Im Gegensatz dazu vertritt ein Anwalt einseitig die Interessen seines Mandanten. Bei anwaltlicher Beratung setzen wir das Verhandlungsergebnis in Zusammenarbeit mit Ihren Anwälten in einer notariellen Urkunde um.

Inhalt

Online-Formular und weiterführende Informationen

A. Vereinbarungen zum Güterstand

Zugewinngemeinschaft – Gütertrennung – Gütergemeinschaft

In Deutschland gibt es vier gesetzlich anerkannte Güterstände:

  1. Zugewinngemeinschaft: Dies ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch gilt, wenn Ehepartner nichts anderes vereinbaren. Das Vermögen der Ehepartner bleibt getrennt, aber im Falle einer Scheidung wird der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
  2. Gütertrennung: Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt. Es gibt keinen Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung.
  3. Gütergemeinschaft: Hierbei wird das Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum. Im Falle einer Scheidung wird das gesamte Vermögen aufgeteilt.
  4. Deutsch französischer Wahlgüterstand: Der deutsch-französische Wahlgüterstand wird durch Ehevertrag begründet. Er richtet sich nach der deutschen Zugewinngemeinschaft und berücksichtigt die Besonderheiten des französischen Rechts.

Modifikation des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag

In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Standardregelung für Ehepaare, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Dieser Güterstand sieht vor, dass das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehepartner im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners gleichmäßig aufgeteilt wird.

Es gibt jedoch Situationen, in denen Ehepaare den gesetzlichen Güterstand an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen möchten. Hier kommt der notarielle Ehevertrag ins Spiel. Ein notarieller Ehevertrag bietet Ehepaaren die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Dies kann auf verschiedene Weisen geschehen:

  1. Ausschluss des Zugewinnausgleichs: Ehepaare können vereinbaren, dass im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behält, unabhängig davon, wie viel während der Ehe hinzugewonnen wurde.
  2. Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Anstatt den Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen, können Ehepaare bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Dies kann beispielsweise Erbschaften oder Schenkungen betreffen, die während der Ehe erhalten wurden.
  3. Gütertrennung: Ehepaare können auch die Gütertrennung vereinbaren, bei der das Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt bleibt. Im Falle einer Scheidung behält jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen, und es findet kein Zugewinnausgleich statt.
  4. Gütergemeinschaft: Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, bei der das gesamte Vermögen beider Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum wird. Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen dann gleichmäßig aufgeteilt.

Ein notarieller Ehevertrag bietet den Vorteil, dass er rechtlich bindend ist und im Falle von Streitigkeiten vor Gericht Bestand hat. Es ist jedoch wichtig, dass beide Ehepartner den Vertrag freiwillig und ohne Druck abschließen. Zudem sollten sie sich von einem Notar umfassend beraten lassen, um sicherzustellen, dass der Vertrag ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft vs. Gütertrennung

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Anpassung der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Hierbei können bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, um beispielsweise (Immobilien-)Vermögen oder ein Unternehmen zu schützen. Im Gegensatz zur Gütertrennung, bei der kein Zugewinnausgleich stattfindet, bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft mehr Flexibilität und Schutz für spezifische Vermögenswerte.

Vorzüge der modifizierten Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütertrennung

  1. Flexibilität: Ehepartner können individuell festlegen, welche Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden sollen.
  2. Schutz von Vermögenswerten: Bestimmte Vermögenswerte, wie Unternehmen oder Immobilien, können geschützt werden, während der Rest des Vermögens dem Zugewinnausgleich unterliegt.
  3. Gerechter Ausgleich: Im Falle einer Scheidung wird der vereinbarte Zugewinn ausgeglichen, was zu einer fairen Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens führt.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft vs. Gütertrennung: Steuerliche Vorteile für Ehegatten

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet zudem erhebliche Vorteile gegenüber der Gütertrennung, insbesondere in Bezug auf die Erbschaftssteuer aufgrund § 5 ErbStG.

  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft (z.B. Totalausschluss des Zugewinns im Falle der Scheidung) bleibt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe sowie im Falle der Scheidung getrennt, ähnlich wie bei der Gütertrennung. Im Todesfall eines Ehegatten wird jedoch ein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt, der erbschaftsteuerfrei ist (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einen steuerfreien Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des während der Ehe erzielten Zugewinns hat.
  • Gütertrennung: Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehegatten ebenfalls getrennt und es findet im Falle der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Im Erbfall wird das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten als Nachlass betrachtet. Es wird kein fiktiver Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt, der die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer mindert.

Beispiel:

Angenommen, der verstorbene Ehegatte hinterlässt einen Nachlass von 1.800.000 Euro.

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft hätte der überlebende Ehegatte einen steuerfreien Ausgleichsanspruch auf 900.000 Euro (die Hälfte des Zugewinns), wodurch nur 900.000 Euro des Nachlasses erbschaftsteuerpflichtig wären.

Bei der Gütertrennung wäre der gesamte Nachlass von 1.800.000 Euro erbschaftsteuerpflichtig.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft bietet erhebliche steuerliche Vorteile, da der Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei ist. Bei der Gütertrennung muss hingegen das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten versteuert werden.

B. Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Gesicherte Versorgung – Begrenzung

Der nacheheliche Unterhalt ist eine finanzielle Unterstützung, die ein Ehepartner dem anderen nach der Scheidung zahlen muss. Die Höhe und Dauer des Unterhalts hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der Ehe, dem Einkommen und den Bedürfnissen der Ehepartner.

Regelungen zum nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag

Ein notarieller Ehevertrag kann verschiedene Aspekte des nachehelichen Unterhalts regeln:

    • Höhe und Dauer des Unterhalts: Die Ehepartner können im Voraus festlegen, wie hoch der nacheheliche Unterhalt sein soll und für welchen Zeitraum er gezahlt wird. Dies kann entweder als fester Betrag oder als Prozentsatz des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehepartners vereinbart werden.
    • Anpassungsklauseln: Es können Klauseln aufgenommen werden, die eine Anpassung des Unterhaltsbetrags an veränderte Lebensumstände vorsehen. Beispielsweise kann der Unterhalt erhöht oder verringert werden, wenn sich das Einkommen eines der Ehepartner ändert oder wenn besondere Bedürfnisse entstehen.
    • Ausschluss des Unterhalts: In einigen Fällen kann der nacheheliche Unterhalt vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass beide Ehepartner ausreichend abgesichert sind.
    • Regelungen zur Erwerbstätigkeit: Der Ehevertrag kann auch Bestimmungen enthalten, die den unterhaltsberechtigten Ehepartner dazu verpflichten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Dies kann dazu beitragen, die finanzielle Unabhängigkeit beider Partner zu fördern.
    • Sonderzahlungen: Es können Vereinbarungen über Sonderzahlungen getroffen werden, beispielsweise für besondere medizinische Bedürfnisse oder eine berufliche Weiterqualifikation. Diese Zahlungen können zusätzlich zum regulären Unterhalt geleistet werden.
    • Regelungen zur Altersvorsorge: Der Ehevertrag kann auch Bestimmungen zur Altersvorsorge enthalten. Dies kann beinhalten, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner Beiträge zur Rentenversicherung des anderen Ehepartners leistet oder dass bestimmte Vermögenswerte für die Altersvorsorge reserviert werden.

Ein notarieller Ehevertrag bietet eine sinnvolle Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt klar und verbindlich zu regeln.

C. Versorgungsausgleich

Heute auch an die Zukunft denken

Wie funktioniert der gesetzliche Versorgungsausgleich?

Der gesetzliche Versorgungsausgleich ist ein Verfahren, das bei einer Scheidung durchgeführt wird, um die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gerecht zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Dabei werden die Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehe erworben haben, miteinander verglichen und ausgeglichen. Ziel ist es, dass beide Partner nach der Scheidung eine gleichwertige Altersversorgung erhalten. Der Versorgungsausgleich wird in der Regel vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt.

Möglichkeiten der Modifikation des gesetzlichen Versorgungsausgleichs

Dieser gesetzliche Mechanismus kann z.B. wie folgt an die Bedürfnisse der Eheleute durch einen vorsorgenden Ehevertrag angepasst werden:

    1. Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ehepartner können vereinbaren, den Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen. Dies kann sinnvoll sein, wenn beide Partner über ähnliche Rentenansprüche verfügen oder andere Vermögenswerte ausgleichen möchten.
    2. Modifikation der Berechnung: Es ist möglich, die Berechnung des Versorgungsausgleichs anzupassen. Beispielsweise können bestimmte Rentenansprüche ausgeschlossen oder anders bewertet werden.
    3. Kompensation durch andere Vermögenswerte: Anstatt Rentenansprüche auszugleichen, können Ehepartner vereinbaren, dass einer der Partner andere Vermögenswerte erhält, um den Versorgungsausgleich zu kompensieren.

Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs

Eheleute können den Versorgungsausgleich durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen oder modifizieren (§ 7 VersAusglG i.V.m. § 1410 BGB). Solche Vereinbarungen unterliegen einer strengen gerichtlichen Kontrolle und dürfen keinen Ehepartner stark benachteiligen.

Soweit ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden soll, ist es üblich, solche Zeiten auszunehmen, in denen einer der Eheleute zum Beispiel

  • aus Gründen ehelicher Umstände (etwa der Betreuung gemeinsamer Kinder oder
  • einem im Interesse eines Ehepartners liegenden, karrierebedingten Umzug der Familie) oder
  • Krankheit

nicht (voll) berufstätig war und eigene Rentenanwartschaften erwerben konnte.

Modifikationen kommen auch dann in Betracht, wenn unterschiedliche Renten- bzw. Versorgungssysteme aufeinander treffen, etwa die beamtenrechtliche Versorgung und die Anwartschaften bei berufsständischen Versorgungswerken.

Rentenberatung

Eheleute sollten Rentenanwartschaften berechnen lassen und sich von den Versorgungsträgern beraten lassen, um Klarheit über ihre (künftigen) Ansprüche zu erhalten, bevor sie eine Vereinbarung zu dem Versorgungsausgleich schließen.

D. Pflichtteilsverzicht

Nachfolge sicher planen und gestalten

Ein wesentlicher Bestandteil eines solchen Vertrags kann der wechselseitige Pflichtteilsverzicht der Ehepartner sein.

Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten sichert dem überlebenden Ehepartner eine Mindestbeteiligung am Erbe. Selbst wenn der Ehepartner im Testament enterbt wurde oder nur einen zu geringen Erbteil erhalten hat, steht ihm ein Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel:

Ein Ehepaar lebt in einer Zugewinngemeinschaft und hat zwei Kinder. Der verstorbene Ehegatte hinterlässt ein Vermögen von 400.000 Euro.

Ohne Testament würde der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erben, also 200.000 Euro, und die beiden Kinder würden jeweils 100.000 Euro erben.

Wenn der verstorbene Ehegatte jedoch den überlebenden Ehegatten enterbt hat, steht diesem trotzdem ein Pflichtteil zu. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil 100.000 Euro (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).

Gründe, warum ein solcher Verzicht in Betracht gezogen werden sollte:

  1. Sicherung des Familienvermögens: In vielen Fällen kann der vollständige oder teilweise Verzicht auf den Pflichtteil dazu beitragen, das Familienvermögen zu sichern und es vor einer Zersplitterung zu bewahren. Dies ist besonders wichtig, wenn Immobilien oder Unternehmen im Spiel sind, die im Familienbesitz bleiben und ungestört von (nach ihrem Entstehen vererblichen) Pflichtteilsansprüchen auf die nächste Generation oder bestimmte Erben übergeleitet werden sollen.
  2. Vermeidung von Streitigkeiten: Ein klar geregelter Verzicht kann potenzielle Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen vermeiden. Dies sorgt für Frieden und Klarheit innerhalb der Familie und verhindert langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten.
  3. Individuelle Regelungen: Ehepartner können durch einen Verzicht auf den Pflichtteil individuelle Regelungen treffen, die besser zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation passen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass der überlebende Ehepartner anders abgesichert wird oder dass bestimmte Vermögenswerte gezielt an bestimmte Erben weitergegeben werden, ohne dass Pflichtteilsansprüche die erbrechtliche Planung durchkreuzen können.

Es ist wichtig, dass ein Pflichtteilsverzicht gut durchdacht und rechtlich einwandfrei formuliert ist, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden und der Verzicht den individuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht.