STOBBE | Notare in Hannover

Gründung von GmbH + UG (haftungsbeschränkt).
Anmeldungen zum Handelsregister.

GmbH-Gründung in Hannover:
Hinweise und Notarkosten

Bargründung – Sachgründung – Einbringung mit (Sach-)Agio

Als Notare in Hannover helfen wir Ihnen, eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu Gründen.

Die GmbH ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Für die Gründung ist ein Mindestkapital von 25.000 € erforderlich. Im Gegensatz dazu kann eine Unternehmergesellschaft (UG) mit deutlich weniger Kapital gegründet werden.

Gründung einer GmbH oder UG

Die Gründung erfolgt durch einen oder mehrere Gesellschafter, die mit ihren Einlagen am Stammkapital beteiligt sind. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet.

5 Schritte zur Bar-Gründung einer GmbH

  1. Klärung der Vorfragen: Wer wird Gesellschafter? Wie hoch ist das Stammkapital? Wie soll die Gesellschaft heißen? Unser Company Setup Form fragt die wesentlichen Punkte ab.
  2. Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Bestellung des ersten Geschäftsführers.
  3. Eröffnung eines Geschäftskontos: Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter.
  4. Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister durch den Geschäftsführer.
  5. Eintragung im Handelsregister: Die Gesellschaft ist offiziell gegründet und kann den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

Online- Gründung

Es ist möglich, eine GmbH über eine Plattform der Bundesnotarkammer online via Videokonferenz zu gründen. Hier finden Sie einen Überblick über das Online-Verfahren, die Voraussetzungen, den Ablauf und die Kosten.

Kauf einer Vorratsgesellschaft

Wenn Sie schnell eine GmbH oder GmbH & Co. KG benötigen, könnte der Kauf einer Vorratsgesellschaft eine gute Alternative zur GmbH-Gründung sein.

Veränderungen bei der GmbH

Bei Änderungen in der GmbH, wie Neubestellung oder Abberufung von Geschäftsführern, Änderung der Geschäftsadresse oder Kapitalerhöhungen, kontaktieren Sie uns. Nutzen Sie auch unseren Fragebogen zu Veränderungen bei einer GmbH. Diese Anmeldungen können ebenfalls online beglaubigt werden.

A. GmbH – Gesellschaftsvertrag (Satzung)

Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll?

Gesellschaftsvertrag

Ein GmbH-Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden und bestimmte Mindestinhalte wie

  • Firmenname,
  • Unternehmenssitz,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Stammkapital und Stammeinlagen enthalten.

GesellschafterversammlungNeben diesen Pflichtangaben gibt es weitere regelungswürdige Punkte, die Sie in den Blick nehmen sollten, wie zum Beispiel:

  • Geschäftsführung (Abweichung von der gesetzlichen Grundregel, § 35 II 1 GmbHG; Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB)
  • Zustimmungserfordernisse bei Verfügungen eines Gesellschafters über Geschäftsanteile (Vinkulierung),
  • Vererbung von Geschäftsanteilen,
  • Gewinnverteilung,
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Wettbewerbsklauseln.

Wir entwerfen gerne einen auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen zugeschnittenen Satzungstext.

Musterprotokoll

Für GmbHs oder UGs mit bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer kann das vereinfachte Verfahren mit dem sogenannten Musterprotokoll genutzt werden. Das Musterprotokoll kann nicht angepasst werden und enthält nur grundlegende Regelungen.

Dem Musterprotokoll sollte nur dann der Vorzug vor einem richtigen Gesellschaftsvertrag gegeben werden, wenn

  • bisher keine unternehmerische Tätigkeit erfolgt ist, es also noch kein Einzelunternehmen oder eine GbR gibt
  • die Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter gegründet wird und
  • dieser auch Geschäftsführer werden soll oder
  • alle Beteiligten sich so sehr vertrauen, dass auf detaillierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag verzichtet werden kann.

In allen anderen Fällen ist das Musterprotokoll für die Praxis eher unbrauchbar.

B. Geschäftsführer

Geschäftsführer eine GmbHEine GmbH wird nicht durch die Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Der „Geschäftsführer“ ist das gesetzliche Organ der GmbH, das die Geschäfte der Gesellschaft führt und sie nach außen vertritt. Ohne Geschäftsführer ist die GmbH nicht handlungsfähig.

Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Er oder sie braucht nicht Gesellschafter zu sein (sog. Fremdgeschäftsführer).

Grundsätzlich muss der Geschäftsführer keine besonderen Qualifikationen erfüllen. Es gibt jedoch Ausnahmen bei Tätigkeiten, deren Ausübung an die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung geknüpft ist, z.B. bei Transportunternehmen und Personenbeförderungsunternehmen. Bei Handwerksbetrieben muss entweder der Geschäftsführer über die handwerksrechtlichen Voraussetzungen verfügen oder ein angestellter Betriebsleiter.

Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss wird i.d.R. beurkundet, wenn der Beschluss von dem Notar vorbereitet wird, auch wenn er grundsätzlich formlos gefasst werden könnte; es steht den Gründern frei – worauf ausdrücklich hingewiesen wird – aus Kostengründen, nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages  in eigener Regie eine erste Gesellschafterversammlung abzuhalten und den oder die Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung sowie jede spätere Änderung in der Person des Geschäftsführers ist durch den Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Existenzgründer aus Nicht-EU-Staaten sollten dringend prüfen, welche ausländerrechtlichen Regelungen vor der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu beachten sind; dies gilt insbesondere dann, wenn auch die Aufgabe als Geschäftsführer übernommen wird. Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU
benötigen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz. (https://www.hannover.ihk.de/hauptnavigation/gruendungsicherung-nachfolge/existenzgruendung/gruendung-durch-auslaendische-staatsangehoerige-5181828).

C. Stammkapital

GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)?

Nach der Gründung, jedoch noch vor der Anmeldung zum Handelsregister, muss das Stammkapital der GmbH bereitgestellt werden.

Stammkapital einer GmbHMindeststammkapital: 25.000 €

Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 € betragen. Die Stammeinlage kann als Bareinlage oder als Sacheinlage aufgebracht werden.

Halbeinzahlung: 12.500 €

Können Sie das Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € bei Gründung Ihrer GmbH nicht vollständig aufbringen, können Sie dennoch eine GmbH gründen und zum Handelsregister anmelden, wenn

  • auf jeden Geschäftsanteil mindestens ¼ des Nennbetrags eingezahlt ist und
  • der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 € erreicht.

Stark vereinfacht gesagt: Bei einer reinen Bargründung (Geldeinlagen) müssen insgesamt mindestens 12.500 € liquide Barmittel vorhanden sein. Machen Sie von dieser Option der Halbeinzahlung Gebrauch, haften Sie für die Einzahlung der noch „fehlenden“ 12.500 € persönlich. Der Restbetrag wird fällig, sobald er von der Gesellschaft angefordert wird; dies geschieht spätestens im Fall der Insolvenz.

Sachgründung

Das Stammkapital muss jedoch nicht unbedingt in bar in die Gesellschaft eingezahlt werden. Sie können das Stammkapital oder einen Teil davon auch durch die Übertragung anderer Vermögensgegenstände an die Gesellschaft leisten (sog. Sachgründung durch Sacheinlagen). Als Sacheinlagen kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen Geldwert haben, beispielsweise:

  • Patente, Marken, Lizenzen (immaterielle Vermögensgegenstände)
  • Pkw, Computer, Waren, Rohstoffe (bewegliche Sachen)
  • Grundstücke (unbewegliche Sachen)
  • Forderungen aus Lieferung und Leistung oder auch
  • ein gesamtes Unternehmen, z.B. eines Einzelkaufmanns als Sachgesamtheit.
Sachgründungsbericht

Die Gesellschafter muss bei einer Sachgründung in einem Sachgründungsbericht die Werthaltigkeit der Sacheinlagen dargestellt und belegt werden. Darin sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, derzeitiger Marktpreis / Verkehrswert, Zustand und die Nutzungsmöglichkeiten für die Gesellschaft detailliert und nachprüfbar (Gutachten) erläutert werden. Einen solchen Sachgründungsbericht zu erstellen, kann aufwendig und kostenträchtig sein, weshalb die Sachgründung letztlich selten gewählt wird. Oftmals wird der einzubringende Gegenstand als sogenanntes corporatives Sachagio (Aufgeld) in die zu gründende GmbH eingebracht.

Kombinierte Bar- und Sachgründung

Bar- und Sachgründung können miteinander kombiniert werden.

Gefahr: Verschleierte Sachgründung

Kein Ausweg, sondern als verschleierte Sachgründung unzulässig ist es, zunächst eine Bargründung vorzunehmen und die GmbH sodann die Betriebsmittel, die eigentlich als Sachmittel in die GmbH hätten eingebracht werden sollen, von den Gesellschaftern abkaufen zu lassen. Das Stammkapital gilt dann nicht als geleistet und die Gesellschafter haften weiterhin für die Deckung der Stammeinlage. Von einer solchen Verfahrensweise ist dringend abzuraten.

Vollständiger Neustart oder „nur“ neue Rechtsform ?

Wichtig für die Entscheidung, ob der Weg einer Bar- oder einer Sachgründung oder eine ganz andere Gestaltung gewählt wird, ist, ob es das „Unternehmen“, welches die GmbH betreiben soll, bereits gibt.

Haben Sie nämlich bereits vor der formalen Gründung einer GmbH erste Gehversuche unternommen, also z. B. erste Verträge geschlossen, einen Computer gekauft, eine Domain, eine Marke oder sogar ein Patent registriert, existiert Ihr Unternehmen bereits – wenn auch nicht in der Form der GmbH/UG, sondern als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Würde nun einfach eine neue GmbH gegründet und mit dieser der Betrieb des Einzelunternehmers oder der GbR „irgendwie“ fortgeführt, wird das Finanzamt – spätestens bei der ersten Betriebsprüfung – darin eine Aufdeckung stiller Reserven des Einzelunternehmens oder der GbR sehen. Eine solche Aufdeckung stiller Reserven führt regelmäßig zu einer ungewollten und vermeidbaren Steuerbelastung.

Einbringung eines Einzelunternehmens oder einer GbR in die GmbH

Gibt es Ihr Unternehmen also bereits, muss das Ziel die steuerneutrale Einbringung des Einzelunternehmens oder der GbR in die zu gründende GmbH zu Buchwerten sein, sei es durch einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) oder durch eine andere Gestaltung. In jedem Fall ist die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater essenziell.

UG (haftungsbeschränkt): 1 €

Liegt Ihr Budget unterhalb von 12.500 €, können Sie statt einer vollwertigen GmbH eine Unternehmergesellschaft / UG (haftungsbeschränkt) gründen, welche eine Sonderform der GmbH darstellt. Eine UG kann schon ab 1 € Stammkapital gegründet werden und ist als Unternehmensform insbesondere für Gründer mit geringem Budget vorgesehen. Die UG ist darauf ausgerichtet, langfristig zu einer vollwertigen GmbH zu wachsen. Diesem Ziel dient die gesetzliche Pflicht zur Bildung von Rücklagen: Eine UG darf nicht ihren gesamten Jahresüberschuss an die Gesellschafter ausschütten, sondern höchstens 75 Prozent. Die restlichen 25 Prozent müssen in eine Rücklage eingestellt werden.

Können zumindest 12.500 €, also die Hälfte des Mindeststammkapitals ,aus der angesparten Rücklage und / oder durch weitere Bareinlage aufgebracht werden, kann durch eine sogenannte Kapitalerhöhung aus der UG eine GmBH werden.

D. Handelsregisteranmeldung

Die GmbH oder UG muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Dies erfolgt durch alle Geschäftsführer und wird notariell beglaubigt. Die Geschäftsführer müssen u.a. versichern, dass das Stammkapital vollständig eingezahlt wurde.

Ebenso ist eine Liste der Gesellschafter zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen.

E. Notarkosten : Was kostet die Gründung einer GmbH ?

Notarkosten der Gründung einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital

Vereinfachte Beispielberechnung* der Kosten einer GmbH-Gründung mit 25.000 € Stammkapital:

 Ein GesellschafterMehrere Gesellschafter
Entwurf und Beurkundung des Gesellschaftsvertrages125,00 €384,00 €
Geschäftsführerbestellung250,00 € 
Gesellschafterliste57,60 €96,00 €
Handelsregisteranmeldung**162,50 €162,50 €
Ausdrucke/Kopien/Scans (geschätzt)10,00 €10,00 €
Post- und Telekommunikation (pauschal)40,00 €40,00 €
Gesamt (netto)645,10 €692,50 €

 

Notarkosten der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll mit 5.000 € Stammkapital

Vergleichsberechnung* der Kosten der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll und einem Stammkapital bis 5000 Euro:

Ein GesellschafterMehrere Gesellschafter
Gründungsbeschluss (Musterprotokoll)60 €120 €
Handelsregisteranmeldung**107,50 €107,50 €
Ausdrucke/Kopien/Scans (geschätzt)5 €5 €
Post- und Telekommunikation (pauschal)21 €29 €
Gesamt (netto)193,50 €261,50 €

 Weitere Kosten, die zu berücksichtigen sind.

Hinzu kommen jeweils noch Gerichtskosten* sowie weitere Kosten wie z.B. Kosten für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, IHK-Beiträge. Die Gründungskosten können unmittelbar dem Stammkapital entnommen werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies so vorsieht.

 

* Die Notar- und Gerichtskosten ergeben sich aus dem Gesetz und sind für den Notar zwingend. Er darf weder mehr noch weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen. Soweit hier eine vereinfachte Kostenaufstellung bereitgestellt wird, dient dies allein der ersten Information, über die zu erwartende Höhe der Kosten. Die tatsächliche Höhe ist immer vom Einzelfall abhängig.

** incl. der Betreuungsgebühri.H.v. 62,50 € für die Überwachung der Einzahlung des Stammkapitals. Diese Gebühr entfällt, wenn die Erklärung zur HR-Anmeldung erst nach Einzahlung des Stammkapitals, also in einem gesonderten Termin abgegeben wird.

F. Nach der Gründung

Gewerbeanmeldung – Transparenzregister – Bundesagentur für Arbeit – Unfallversicherungsträger

Nach der Gründung Ihrer GmbH kommen diverse zusätzliche Anzeige-, Mitteilungs- und Antragspflichten auf Sie zu.

Steuernummer beantragen

Direkt im Anschluss an die GmbH-Gründung müssen Sie eine Steuernummer beantragen, damit Sie Ihren steuerlichen Anzeigepflichten nachkommen und Rechnungen stellen können. Sie wird vom zuständigen Finanzamt vergeben. Beim Finanzamt erhalten Sie auch eine Umsatzsteuer-ID, die für Geschäfte außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der EU notwendig ist. Diese kann alternativ auch beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Weitere Anzeige- und Meldepflichten

Die folgende Liste zeigt die zusätzlichen Meldepflichten, die bei der Gründung einer GmbH beachtet werden müssen:

Gewerbeanmeldung:

Die Gewerbeanmeldung ist erforderlich, um den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit zu melden und eventuell notwendige Genehmigungen zu erhalten. In vielen Städten und Gemeinden ist es möglich, eine neue GmbH online anzumelden. In Niedersachsen finden Sie weiterführende Informationen auf der Serviceseite Niedersachsen: Gewerbeanmeldung.

Transparenzregister:

Alle GmbHs sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, sich beim Transparenzregister anzumelden, und dies sollte möglichst bald nach der Gründung geschehen.

Bundesagentur für Arbeit:

Beantragen Sie eine Betriebsnummer, um Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anmelden zu können. Beachten Sie, dass auch Geschäftsführer angestellt sein können.

Unfallversicherungsträger:

Melden Sie den Beginn Ihres Unternehmens beim zuständigen Unfallversicherungsträger, meist Berufsgenossenschaften, an.

Sozialversicherung:

Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden rechtzeitig bei der Sozialversicherung angemeldet werden.

Abhängig vom Unternehmensgegenstand können nach der GmbH-Gründung weitere Anmeldungen und Anträge erforderlich sein, wie beispielsweise die Eintragung in die Handwerksrolle.

FAQ – Häufige Fragen der GmbH-Gründer

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie schützt die Gesellschafter davor, mit ihrem Privatvermögen zu haften – nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Ja, es ist möglich, auch als Einzelperson eine GmbH zu gründen. In diesem Fall sind Sie alleiniger Gesellschafter – auch das geht mit dem Musterprotokoll.

Weil wir wissen, dass die meisten Gründer am liebsten sofort loslegen wollen, ermöglichen wir Termine zur GmbH-Gründung idR auch sehr kurzfristig. Dies setzt jedoch voraus, dass uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen, weshalb wir darum bitten, unser Online-Formular Company Setup Form zu verwenden. Mit dem Formular werden alle wesentlichen Punkte strukturiert abfragt.

Nach der Beurkundung der Gründungsurkunde dauert die Gründung ca. 1 bis 2 Wochen, je nachdem, wie schnell alle Unterlagen vorliegen, das Geschäftskonto eröffnet ist und das Handelsregister arbeitet. Es hat sich gezeigt, dass manche Banken schnellere Prozesse haben als andere; fragen Sie uns gern nach unseren Erfahrungen mit diversen Banken.

Die GmbH-Gründung im notarielle Online-Verfahren beschleunigt den Prozess, da wir Ihnen die „fertigen Urkunden“ unmittelbar nach Beendigung der Videokonferenz zur Verfügung stellen können, die Sie für die Eröffnung eines Geschäftskontos benötigen.

Am Ende gilt, was immer gilt: Wer früher anfängt, ist früher startklar. Unter dem folgenden Link können Sie loslegen, unser Company Setup Form ausfüllen, zwischenspeichern und mit Ihren anderen Gründern teilen. Mit unserem Online-Formular werden alle wesentlichen Informationen strukturiert zusammengetragen, so dass Sie alle Informationen an einem Ort zusammentragen können.

Der Notar erstellt zunächst die Gründungsdokumente (z. B. Gesellschaftsvertrag /Satzung, Gesellschafterliste, Handelsregisteranmeldung). Danach findet ein Termin zur Beurkundung statt, bei dem alle Gründer anwesend sind und nach Verlesen der Gründungsurkunde diese unterschreiben. Der Notar reicht dann später alles beim Handelsregister ein.

Für die Erstellung der Unterlagen benötigt der Notar u.a. folgende Angaben:

  • Name der GmbH (Firma)

  • Sitz und Geschäftsanschrift

  • Höhe des Stammkapitals

  • Verteilung der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter

  • Angaben zum Geschäftsführer

Diese Daten können Sie ganz einfach über unser Online-Formular übermitteln:
Hier geht’s zum Fragebogen. Sie können Ihre Angaben zwischenspeichern und mit anderen Gründern über einen Link teilen.

Mit der Gründung beim Notar entsteht die GmbH i.Gr. (in Gründung). Damit der Notar die Gründung der Gesellschaft beim Handelsregister anmelden kann, müssen die Gründer zunächst das Stammkapital aufbringen. Bei einer reinen Bargründung eröffnen die Gründer zumeist ein Geschäftskonto im Namen der Gesellschaft bei einer Bank und zahlen auf dieses Konto der Gesellschaft die Stammeinlage ein. Sobald das Stammkapital auf dem Konto gebucht worden ist, kann der Notar informiert und angewiesen werden, die GmbH beim Handelsregister anzumelden. Erst mit der Eintragung der GmbH entsteht die GmbH.

Weitere erforderliche Schritte nach der Gründung können sein (nicht abschließend):

  • Meldung der Wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister
  • Gewerbeanmeldung (je nach Tätigkeit)
  • Anmeldung bei der Handwerkskammer (je nach Tätigkeit)
  • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (BG)

Das Mindest-Stammkapital beträgt 25.000 Euro. Es reicht aber, wenn zur Gründung 12.500 Euro eingezahlt werden. Der Rest kann später folgen.

Für die Gründung einer GmbH ist es erforderlich, mindestens die Hälfte des Stammkapitals (also 12.500 Euro) in bar einzuzahlen. Die restliche Summe kann später eingezahlt werden. Solange das Stammkapital nicht vollständig eingezahlt ist, haften die Gesellschafter persönlich bis zur Höhe des ausstehenden Betrags.

Ja, das Stammkapital kann ganz oder teilweise als Sacheinlage eingebracht werden, beispielsweise in Form von Maschinen oder Fahrzeugen. In diesem Fall ist allerdings eine genaue Bewertung der eingebrachten Gegenstände erforderlich, und der Gesellschaftsvertrag muss entsprechend angepasst werden. Die Sacheinlage ist oft mit zusätzlichen Kosten z.B. Wertgutachten für Fahrzeuge und Maschinen verbunden und dauert insgesamt aufgrund der umfangreicheren ​Prüfungen durch das Handelsregister oft länger.

Eine Alternative ist eine reine Bargründung in Verbindung mit einem zusätzlichen Sachagio, um den Gründungsprozess nicht auszubremsen.

Das Musterprotokoll ist ein von dem Gesetzgeber vorgegebener, vereinfachte Gesellschachaftsvertrag, der bei der Gründung einer GmbH mit nur einem Gesellschafter oder bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer verwendet werden kann.

Vorteile:

  • Geringere Kosten, vor allem in Kombination mit einer UG (haftungsbeschränkt) und einem Stammkapital unterhalb des für GmbHs geltenden Mindeststammkapitals

  • Vermeintlich schnellere Gründung

Nachteile:

  • Kaum Gestaltungsmöglichkeiten

  • Keine zusätzlichen Regelungen möglich

  • Nur für kleine, einfache Gründungen geeignet

Wer sinnvolle Regelungen möchte (z. B. zur Geschäftsführung oder Gewinnverteilung), sollte eine individuelle Satzung wählen.

Nein, die Gründung einer GmbH erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Dies gilt sowohl für die Gründung mit Musterprotokoll als auch für individuelle Satzungen.

Ja, das ist mittlerweile möglich und funktioniert wunderbar. Die sogenannte Online-Beurkundung erfolgt per Video mit dem Notar über eine gesicherte Plattform.

Voraussetzungen:

  • Ein elektronischer Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion

  • Eine spezielle App auf dem Smartphone oder Computer

  • Gute Internetverbindung

Soweit wir für Ihre Gründung „örtlich“ zuständig sind, können wir das Online-Verfahren für Sie initiieren und Ihnen einen Einladungslink zum Portal der Bundesnotarkammer schicken.

Ja, als Gesellschafter einer GmbH können Sie sich selbst zum Geschäftsführer bestellen und sich anstellen. Dies hat den Vorteil, dass Sie ggf. sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und somit in die Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Unsere Arbeitsrechtler können Sie zur Gestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrages beraten.

Ja, eine GmbH kann auch nebenberuflich gegründet werden. Dies ist besonders für Gründer interessant, die zunächst testen möchten, ob ihre Geschäftsidee erfolgreich ist. Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren, sofern dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, und dass keine Interessenkonflikte entstehen.

Ja, das ist erlaubt. Sobald Ihre GmbH im Handelsregister eingetragen ist, dürfen Sie das eingezahlte Stammkapital nutzen, um Betriebsausgaben zu begleichen. Dazu gehören zum Beispiel die Büromiete, die Ausstattung oder Technik, die Gehälter, das Marketing sowie andere laufende Kosten.

Wichtig ist nur, dass das Geld im Interesse der GmbH verwendet wird – also für geschäftliche Zwecke und nicht privat. Das Stammkapital darf auch nicht wieder an die Gesellschafter zurückfließen, wenn darin eine sog. verdeckte Sacheinlage zu sehen ist.

Bei der Gründung können Sie wählen, ob Sie die Anteile an der GmbH direkt selbst halten oder über eine Holding-Gesellschaft.

In einer Holding-Struktur ist z. B. eine GmbH Eigentümerin der Anteile an einer anderen GmbH. Diese Variante kann steuerliche Vorteile bringen, etwa bei Gewinnausschüttungen oder dem Verkauf von Anteilen.

Allerdings ist eine Holding auch aufwändiger in der Verwaltung:

  • Es müssen zwei Gesellschaften gegründet werden

  • Es entstehen zusätzliche Buchhaltungs- und Jahresabschlusskosten

Ob sich dieser Aufwand lohnt, hängt von Ihrer langfristigen Planung ab. Eine Holding-Struktur kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgebaut werden.

Da die Holding-Struktur zumeist aus steuerlichen Gründen gewählt wird, raten wir zu einer Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.

Nach der Gründung einer GmbH sind Sie verpflichtet, regelmäßig Jahresabschlüsse zu erstellen, diese beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gegebenenfalls Körperschaftsteuererklärungen abzugeben. Zudem müssen Sie Gesellschafterversammlungen abhalten und Beschlüsse protokollieren.

Sobald Ihre GmbH Mitarbeiter beschäftigen möchte, sind einige wichtige formale Schritte zu beachten:

  • Anmeldung bei der Agentur für Arbeit, um eine Betriebsnummer zu erhalten

  • Anmeldung bei der Sozialversicherung (Krankenkasse)

  • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung)

  • Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags

  • Beachtung von arbeitsrechtlichen Vorgaben, z. B. zu Urlaub, Arbeitszeit, Probezeit oder Kündigung

Gerade beim ersten Mitarbeiter ist es sinnvoll, sich juristisch beraten zu lassen – etwa zu befristeten Verträgen, Mini-Jobs, Teilzeitmodellen oder Tarifbindung.

Unser Arbeitsrechts-Team berät Sie gerne auch arbeitsrechtlich – sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder bei Fragen rund um Personalrecht benötigen.